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Die seit 1997 bestehende Anwaltskanzlei ist auf die Beratung und Vertretung in folgenden rechtlichen Angelegenheiten ausgerichtet:

  • Zivilrecht (insbesondere Erbrecht, Vertragsrecht, Ebay und Recht, E-Commerce, Schadensersatzrecht, Schmerzensgeld)
  • Forderungseinziehung / Inkasso (Mahnschreiben, Mahnverfahren, Klage, Vollstreckung)
  • Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz
  • Urheberrecht (Abmahnung, Filesharing)

Ich freue mich auf Ihre Anfrage und berate Sie gerne.

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Robert B. Derian, LL.M.

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Regel: Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten gemäß § 2286 BGB

Stellt der durch Erbvertrag eingesetzte Vertragserbe fest, dass der Erblasser einen Teil seines Vermögens bereits vor seinem Tod (zu Lebzeiten) verschenkt hat, dann hat der Vertragserbe das in der Regel hinzunehmen. Denn der Erbvertrag schränkt die Freiheit des Erblassers, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, nicht ein, wie § 2286 BGB ausdrücklich bestätigt.

Ausnahme gemäß § 2287 BGB

Aber keine Regel ohne Ausnahme: § 2287 BGB gibt dem Vertragserben erst und nur nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks, wenn der Erblasser mit der Schenkung die Absicht verfolgt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Ausreichend ist, dass der Erblasser mit der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse verfolgt hat. Das Eigeninteresse fehlt etwa dann, wenn der Erblasser mit der Schenkung nachträglich seine erbvertraglichen Verfügungen korrigieren wollte. Ein lebzeitiges Eigeninteresse besteht jedoch dann, wenn der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages vor eine neue Situation gestellt worden ist und dieser Rechnung tragen wollte. So kann der Erblasser ein lebzeitiges Interesse daran gehabt haben, sich von dem Beschenkten krankheits- oder altersbedingt pflegen zu lassen oder sich für geleistete Hilfe zu bedanken. Pflicht- und Anstandsschenkungen begründen ein lebzeitiges Eigeninteresse. Anstandsgeschenke sind zum Beispiel übliche Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten, aber auch Spenden und Trinkgelder. Was üblich ist, richtet sich jedoch nach dem Einzelfall sowie den jeweiligen örtlichen und sozialen Verkehrssitten und kann gegebenenfalls auch sehr teure Geschenke umfassen.

Der Pflichtteilsberechtigte weiß meistens nicht, welche Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören und welchen Wert der Nachlass hat. Diese Informationen aber braucht er, um seinen Pflichtteil berechnen zu können. Das Gesetz gewährt ihm daher verschiedene Auskunftsansprüche gegen den Erben.

I. Bestandsverzeichnis (Nachlassverzeichnis)

Der Pflichtteilsberechtigte hat zunächst einen Anspruch auf Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses. Der Erbe hat hierbei anzugeben:

  1. Sachen, Rechte, also insbesondere Bargeld, Kontoguthaben, Wertpapiere, Schmuck, Hausgrundstücke, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen;
  2. alle Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Darlehensschulden;
  3. alle Geschenke, die der Erblasser während der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall verteilt hat;
  4. alle Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge.

Die Kosten der Erstellung des Bestandsverzeichnisses trägt der Nachlass. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht in der Regel nicht. Der Pflichtteilsberechtigte kann eine Ergänzung des Bestandsverzeichnisses nur verlangen, wenn das Bestandsverzeichnis grob unvollständig oder falsch war.

II. Zuziehung (Anwesenheit) bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses

Der Pflichtteilsberechtigte hat auch einen Anspruch auf Anwesenheit bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses.

III. Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände

Der Pflichtteilsberechtigte kann zudem verlangen, dass der Erbe den Wert der Nachlassgegenstände (Grundstück, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen etc.) ermittle. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass.

IV. Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch den zuständigen Beamten oder Notar

Ferner hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Aufnahme des Verzeichnisses durch den zuständigen Beamten oder Notar. Die Kosten dieses amtlichen Bestandsverzeichnisses trägt der Nachlass.

V. Eidesstattliche Versicherung des Erben

Schließlich hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Erbe den Nachlassbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verzeichnet hat.

VI. Stufenklage gegen Erben

Die genannten Ansprüche auf Auskunft sind selbständig und können einzeln oder nebeneinander geltend gemacht werden, wenn der Erbe diese nicht erfüllt. Es ist aber zweckmäßig, z.B. den Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses, Wertermittlung und eidesstattliche Versicherung und den Anspruch auf den Pflichtteil, den der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der vorherigen Auskunft berechnen kann, im Rahmen einer einheitlichen Stufenklage nacheinander durchzusetzen.

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