Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben
Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben
Der Pflichtteilsberechtigte weiß meistens nicht, welche Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören und welchen Wert der Nachlass hat. Diese Informationen aber braucht er, um seinen Pflichtteil berechnen zu können. Das Gesetz gewährt ihm daher verschiedene Auskunftsansprüche gegen den Erben.
I. Bestandsverzeichnis (Nachlassverzeichnis)
Der Pflichtteilsberechtigte hat zunächst einen Anspruch auf Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses. Der Erbe hat hierbei anzugeben:
1. Sachen, Rechte, also insbesondere Bargeld, Kontoguthaben, Wertpapiere, Schmuck, Hausgrundstücke, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen;
2. alle Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Darlehensschulden;
3. alle Geschenke, die der Erblasser während der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall verteilt hat;
4. alle Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge.
Die Kosten der Erstellung des Bestandsverzeichnisses trägt der Nachlass. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht in der Regel nicht. Der Pflichtteilsberechtigte kann eine Ergänzung des Bestandsverzeichnisses nur verlangen, wenn das Bestandsverzeichnis grob unvollständig oder falsch war.
II. Zuziehung (Anwesenheit) bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
Der Pflichtteilsberechtigte hat auch einen Anspruch auf Anwesenheit bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses.
III. Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände
Der Pflichtteilsberechtigte kann zudem verlangen, dass der Erbe den Wert der Nachlassgegenstände (Grundstück, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen etc.) ermittle. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass.
IV. Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch den zuständigen Beamten oder Notar
Ferner hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Aufnahme des Verzeichnisses durch den zuständigen Beamten oder Notar. Die Kosten dieses amtlichen Bestandsverzeichnisses trägt der Nachlass.
V. Eidesstattliche Versicherung des Erben
Schließlich hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Erbe den Nachlassbestand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verzeichnet hat.
VI. Stufenklage gegen Erben
Die genannten Ansprüche auf Auskunft sind selbständig und können einzeln oder nebeneinander geltend gemacht werden, wenn der Erbe diese nicht erfüllt. Es ist aber zweckmäßig, z.B. den Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses, Wertermittlung und eidesstattliche Versicherung und den Anspruch auf den Pflichtteil, den der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der vorherigen Auskunft berechnen kann, im Rahmen einer einheitlichen Stufenklage nacheinander durchzusetzen.